Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Lösungen wie des AV1 Telepräsenz-Avatars unterscheiden sich in Deutschland von Bundesland zu Bundesland. Da jedes Land eigene schulrechtliche Vorgaben und Datenschutzbestimmungen hat, variieren sowohl die Anforderungen an eine Einwilligung als auch der Umfang der Informationspflichten gegenüber Eltern, Schüler:innen und Lehrkräften.

Für Schulen, Schulträger und Datenschutzbeauftragte ist es daher wichtig zu wissen, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen der AV1 eingesetzt werden darf und welche Schritte notwendig sind, um den Einsatz DSGVO-konform und rechtssicher zu gestalten.

Die folgende Übersicht fasst die aktuellen Regelungen in allen Bundesländern zusammen (Stand: Dezember 2025). Sie zeigt, wann eine Einwilligung erforderlich ist, welche Informationspflichten gelten und wie Schulen den AV1 Telepräsenz-Avatar datenschutzkonform in den Unterricht integrieren können.

[Mit KI erstellte Grafik zu Illustrationszwecken.]

Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage: § 115b Schulgesetz Baden-Württemberg
Einwilligung: Kann erforderlich sein – abhängig von der konkreten Verarbeitungssituation.
Informationspflicht: Ja, immer.

Der Einsatz digitaler Systeme ist in Baden-Württemberg auch ohne Einwilligung möglich, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder der Einsatz als datenschutzrechtlich unbedenklich eingestuft wird. Da beim AV1 jedoch Live-Audio und Live-Video verarbeitet werden, ist zu prüfen, ob identifizierbare Personen betroffen sind. Sind Mitschüler:innen oder Lehrkräfte im Bild oder Ton erkennbar, ist eine Einwilligung häufig weiterhin notwendig. Zusätzlich müssen alle Betroffenen informiert werden – hierfür stehen Unterlagen wie Informationsschreiben an Eltern und Lehrkräfte zur Verfügung.

Ansprechpartnerin: Carolin Basty
Kontaktformular

Bayern

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 5 Bayerische Schulordnung (BaySchO)
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Bayern hat eine eigene schulrechtliche Regelung, die den Einsatz des AV1 ohne Einwilligung ermöglicht. Voraussetzung ist, dass die Schule alle betroffenen Personen transparent über Zweck, Funktionsweise und Datenverarbeitung informiert. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass keine Audio- oder Videodaten gespeichert werden und dass die Datenübertragung technisch geschützt ist. Die Informationspflicht dient dazu, Eltern, Schüler:innen und Lehrkräfte nachvollziehbar über die Verarbeitung der Live-Audio- und Live-Videodaten zu informieren, die bei der Nutzung im Unterricht zwangsläufig entstehen. Einwilligungen müssen in Bayern nicht eingeholt werden.

Ansprechpartnerin: Christine Squarra
Kontaktformular

Berlin

Rechtsgrundlage: Keine spezifische schulrechtliche Regelung
Einwilligung: Ja.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
In Berlin ist eine Einwilligung aller betroffenen Personen zwingend erforderlich, da der Einsatz des AV1 Live-Audio- und Live-Videodaten verarbeitet und keine spezialgesetzliche Grundlage existiert, die diesen Einsatz ohne Einwilligung erlaubt. Die Schule muss Eltern, Schüler:innen und Lehrkräfte umfassend informieren und anschließend deren schriftliche Einwilligung einholen. Die Einwilligung ist erforderlich, weil personenbezogene Daten Dritter im Unterrichtsraum verarbeitet werden, auch wenn diese nicht gespeichert werden.

Ansprechpartner: Tim Zimmermann
Kontaktformular

Brandenburg

Rechtsgrundlage: Information ausreichend (keine Einwilligung erforderlich)
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
In Brandenburg reicht es aus, wenn Schulen alle betroffenen Personen transparent informieren. Eine Einwilligung ist nicht notwendig, solange der Zweck des AV1, die Art der verarbeiteten Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen klar kommuniziert werden. Der Einsatz ist damit unkompliziert möglich, solange die Schule nachvollziehbar darstellt, dass beim AV1 keine Audio- oder Videodaten gespeichert werden und wie die Datenübertragung geschützt wird.

Ansprechpartner: Tim Zimmermann
Kontaktformular

Bremen

Rechtsgrundlage: § 15 Bremische Schuldatenschutzverordnung
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Bremen ermöglicht den Einsatz des AV1 ohne Einwilligung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des Landes erfüllt sind. Schulen müssen umfassende Informationspflichten erfüllen und die Verarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren. Die Betroffenen müssen nachvollziehbar erfahren, dass Live-Audio- und Live-Videodaten übertragen, jedoch nie gespeichert werden.

Ansprechpartner: Lars Otto
Kontaktformular

Hamburg

Rechtsgrundlage: Keine spezifische schulrechtliche Norm
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Hamburg verlangt keine Einwilligung, erwartet jedoch eine nachvollziehbare Information aller betroffenen Personen. Die Schule muss erläutern, welche Daten beim AV1 verarbeitet werden und dass keine Speicherung von Audio- oder Videodaten stattfindet. Damit können Schulen den AV1 schnell einsetzen, solange alle Transparenzpflichten erfüllt sind.

Ansprechpartner: Lars Otto
Kontaktformular

Hessen

Rechtsgrundlage: Keine spezifische schulrechtliche Norm
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Hessen erlaubt den Einsatz ohne Einwilligungen, setzt jedoch klare Informationspflichten voraus. Die Schule muss Eltern und Lehrkräfte über die Datenverarbeitung des AV1 informieren und die Verarbeitung in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren. Die Nutzung ist möglich, solange die Schule die Betroffenen über die Live-Übertragung und deren technischen Schutz informiert.

Ansprechpartner: Lars Otto
Kontaktformular

Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage: Keine spezialgesetzliche Grundlage
Einwilligung: Ja.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Da keine schulrechtliche Ausnahme existiert, ist eine Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich. Die Schule muss außerdem ihre Informationspflichten erfüllen, bevor eine Zustimmung eingeholt werden kann. Die Einwilligung ist notwendig, weil beim AV1 personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden, auch wenn sie nicht gespeichert werden.

Ansprechpartner: Tim Zimmermann
Kontaktformular

Niedersachsen

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Niedersachsen setzt auf ein Informationsmodell: Der AV1 darf ohne Einwilligung eingesetzt werden, solange alle betroffenen Personen verständlich über Zweck, Datenverarbeitung und technische Schutzmaßnahmen informiert werden. Damit ist der Einsatz vergleichsweise unkompliziert, erfordert jedoch eine saubere Informationskette.

Ansprechpartner: Maximilian Popp
Kontaktformular

Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
In NRW ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Schulen müssen jedoch sicherstellen, dass Eltern, Schüler:innen und Lehrkräfte wissen, welche Daten der AV1 verarbeitet und wie diese geschützt werden. Die Informationspflicht ist zentraler Bestandteil der datenschutzkonformen Nutzung.

Ansprechpartner: Lars Otto
Kontaktformular

Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Ja.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Ohne schulrechtliche Ausnahmeregelung ist eine Einwilligung aller betroffenen Personen zwingend. Die Schule muss zunächst umfassend informieren und anschließend die erforderlichen Einwilligungen einholen. Der AV1 kann erst nach Vorlage aller Einwilligungen im Unterricht eingesetzt werden.

Ansprechpartnerin: Carolin Basty
Kontaktformular

Saarland

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Ja.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Im Saarland ist der Einsatz des AV1 nur möglich, wenn alle betroffenen Personen einwilligen. Die Schule ist verpflichtet, ausführlich über Zweck, Datenverarbeitung und technische Schutzmaßnahmen zu informieren.

Ohne Einwilligung ist ein Einsatz rechtlich nicht zulässig.

Ansprechpartnerin: Carolin Basty
Kontaktformular

Sachsen

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Sachsen ermöglicht den AV1 Einsatz ohne Einwilligung, sofern die Informationspflicht erfüllt wird. Die Schule muss transparent darstellen, wie der AV1 funktioniert und welche Daten im Rahmen der Live-Übertragung verarbeitet werden.

Ansprechpartner: Maximilian Popp
Kontaktformular

Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Ja.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Da keine gesetzliche Grundlage existiert, ist eine Einwilligung aller betroffenen Personen zwingend notwendig. Die Schule muss zusätzlich Informationsschreiben bereitstellen und die Verarbeitung dokumentieren.

Ansprechpartner: Tim Zimmermann
Kontaktformular

Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Nein.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Der AV1 darf ohne Einwilligung genutzt werden, wenn alle Betroffenen transparent informiert werden. Schulen müssen klar darlegen, welche Daten übertragen werden und dass keine Speicherung stattfindet.

Ansprechpartner: Lars Otto
Kontaktformular

Thüringen

Rechtsgrundlage: Keine spezifische Norm
Einwilligung: Ja.
Informationspflicht: Ja.

Erläuterung:
Ohne schulrechtliche Grundlage ist die Einwilligung verpflichtend. Die Schule muss zuvor umfassende Informationen bereitstellen und die Verarbeitung nachvollziehbar dokumentieren. Erst nach erfolgter Einwilligung darf der AV1 eingesetzt werden.

Ansprechpartner: Maximilian Popp
Kontaktformular

Der Einsatz des AV1 ist in allen Bundesländern möglich. Die genaue Umsetzung hängt jedoch davon ab, ob Einwilligungen notwendig sind oder nicht. Durch die klaren technischen Schutzmaßnahmen des AV1, die vorhandenen Vorlagen und die bereits etablierten Prozesse lässt sich der Einsatz in der Regel unkompliziert datenschutzkonform gestalten.